Anzeigen:
Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Die Vorschrift des § 576 Abs. 2 ZPO schließt, wie § 545 Abs. 2 ZPO für das Revisionsverfahren, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung des Rechtsbeschwerdegerichts jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - aus.1)
Die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts kann durch die Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden.2)
§ 576 (1) ZPO → Gründe der Rechtsbeschwerde
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de