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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:gruende_der_rechtsbeschwerde

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Gründe der Rechtsbeschwerde

§ 576 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Gründe, aus denen eine Rechtsbeschwerde gestützt werden kann, sowie die Grenzen und entsprechenden Vorschriften, die hierbei anzuwenden sind.

§ 576 (1) ZPO

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

§ 576 (2) ZPO → Unzuständigkeit des ersten Rechtszugsgerichtes
Die unrichtige Annahme oder Verneinung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges ist kein Grund für die Rechtsbeschwerde.

§ 576 (3) ZPO → Anwendung anderer Paragrafen
Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 574 ZPO → Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz bestimmt ist oder sie zugelassen wurde.

verfahrensrecht/gruende_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/02 10:18 von mfreund