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§ 802h der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist.
§ 802h (1) ZPO → Unzulässigkeit der Haftvollstreckung nach Zeitablauf
Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
§ 802h (2) ZPO → Unzulässigkeit der Haftvollstreckung bei Gesundheitsgefahr
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Regelt die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen, einschließlich der Bedingungen und Einschränkungen für die Vollstreckung von Haftbefehlen und anderen Zwangsmaßnahmen.
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