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§ 802h (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist, wenn seit dem Tag der Erlassung zwei Jahre vergangen sind.
Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.
§ 802h ZPO → Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist.
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