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§ 40 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Unwirksamkeit und Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen.
§ 40 (1) ZPO → Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen ohne bestimmtes Rechtsverhältnis
Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
§ 40 (2) ZPO → Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten
Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.
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