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verfahrensrecht:unwirksamkeit_von_gerichtsstandsvereinbarungen_ohne_bestimmtes_rechtsverhaeltnis

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Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen ohne bestimmtes Rechtsverhältnis

§ 40 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung hat, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus entstehenden Rechtsstreitigkeiten bezieht.

§ 40 (1) ZPO

Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

siehe auch

§ 40 ZPO → Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Behandelt die Unwirksamkeit und Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen.

verfahrensrecht/unwirksamkeit_von_gerichtsstandsvereinbarungen_ohne_bestimmtes_rechtsverhaeltnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:42 von 127.0.0.1