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§ 40 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wann eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist, insbesondere bei nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen und bei ausschließlichen Gerichtsständen.
Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn 1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder 2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
§ 40 ZPO → Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Behandelt die Unwirksamkeit und Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen.
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