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verfahrensrecht:unterschreiben_des_protokolls

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Unterschreiben des Protokolls

§ 163 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unterschrift des Protokolls durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

§ 163 (1) ZPO → Unterschrift durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten
Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden. Bei vorläufiger Ton- oder Bildaufzeichnung muss der Urkundsbeamte die Richtigkeit der Übertragung prüfen und bestätigen.

§ 163 (2) ZPO → Vertretung bei Verhinderung des Vorsitzenden
Regelt die Vertretung bei Verhinderung des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten und die Vermerke im Protokoll.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Verfahren vor den Gerichten
Regelt die verschiedenen Aspekte des Verfahrens vor den Gerichten, einschließlich der Protokollführung, der Verhandlung und der Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/unterschreiben_des_protokolls.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:06 von 127.0.0.1