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verfahrensrecht:unterschrift_durch_vorsitzenden_und_urkundsbeamten

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Unterschrift durch Vorsitzenden und Urkundsbeamten

§ 163 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Protokoll vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden muss. Bei vorläufiger Ton- oder Bildaufzeichnung muss der Urkundsbeamte die Richtigkeit der Übertragung prüfen und durch seine Unterschrift bestätigen.

§ 163 (1) ZPO

Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

siehe auch

§ 163 ZPO → Unterschreiben des Protokolls
Regelt die Unterschrift des Protokolls durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

verfahrensrecht/unterschrift_durch_vorsitzenden_und_urkundsbeamten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:06 von 127.0.0.1