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verfahrensrecht:vertretung_bei_verhinderung_des_vorsitzenden

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Vertretung bei Verhinderung des Vorsitzenden

§ 163 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vertretung bei Verhinderung des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten und die Vermerke im Protokoll.

§ 163 (2) ZPO

Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

siehe auch

§ 163 ZPO → Unterschreiben des Protokolls
Regelt die Unterschrift des Protokolls durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

verfahrensrecht/vertretung_bei_verhinderung_des_vorsitzenden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:06 von 127.0.0.1