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verfahrensrecht:unaufschiebbare_amtshandlungen

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Unaufschiebbare Amtshandlungen

§ 47 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Handlungen, die ein abgelehnter Richter vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen darf, sowie die Fortsetzung der Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.

§ 47 (1) ZPO → Handlungen eines abgelehnten Richters
Bestimmt, dass ein abgelehnter Richter nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten.

§ 47 (2) ZPO → Fortsetzung der Verhandlung bei Ablehnung eines Richters
Regelt, dass die Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden kann, wenn die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung erfordern würde. Bei Begründetheit der Ablehnung ist der Teil der Verhandlung zu wiederholen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern im Zivilprozess, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Gerichtspersonen zu gewährleisten.

verfahrensrecht/unaufschiebbare_amtshandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:21 von 127.0.0.1