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§ 47 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fortsetzung der Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.
Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
§ 47 ZPO → Unaufschiebbare Amtshandlungen
Regelt die Fortsetzung der Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.
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