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§ 553 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Einlassungsfrist, wenn die Revision nicht als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen wird.
§ 553 (1) ZPO → Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen ist, wenn die Revision nicht als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen wird.
§ 553 (2) ZPO → Anwendung der Einlassungsfrist
Beschreibt, dass die Frist zwischen der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 anzuwenden ist.
ZPO, Buch 5, Abschnitt 2, Titel 1 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Zulässigkeitsprüfung, der Terminsbestimmung und der Einlassungsfristen.
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