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verfahrensrecht:bestimmung_des_termins_zur_muendlichen_verhandlung

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Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung

§ 366 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht werden muss.

§ 366 (2) ZPO

Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

siehe auch

§ 366 ZPO → Zwischenstreit
Regelt den Umgang mit Streitigkeiten, die während der Beweisaufnahme auftreten und die der beauftragte oder ersuchte Richter nicht entscheiden kann.

Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung

§ 553 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen ist, wenn die Revision nicht als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen wird.

§ 553 (1) ZPO

Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

siehe auch

§ 553 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Einlassungsfrist.

verfahrensrecht/bestimmung_des_termins_zur_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:19 von 127.0.0.1