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§ 553 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Frist zwischen der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 anzuwenden ist.
Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
§ 553 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Einlassungsfrist.
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