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verfahrensrecht:anwendung_der_einlassungsfrist

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Anwendung der Einlassungsfrist

§ 553 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Frist zwischen der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 3 anzuwenden ist.

§ 553 (2) ZPO

Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 553 ZPO → Einlassungsfrist
Regelt die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Einlassungsfrist.

verfahrensrecht/anwendung_der_einlassungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:19 von 127.0.0.1