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Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
§ 62 ZPO → Notwendige Streitgenossenschaft
Die für Prozesshandlungen geltende Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO - hier für die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Patentmitinhaberin als gemeinsam Beklagte im Nichtigkeitsverfahren - umfasst auch eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents durch die weiteren, erschienenen Patentmitinhaber als notwendige Streitgenossen mittels abweichender Anträge.1)
Im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, eine einheitliche – nicht nur gemeinsame - Entscheidung zu ermöglichen umfasst die Vertretungsfiktion des § 62 Abs. 1 ZPO bei Termin- oder Fristversäumnis das gesamte mündliche Vorbringen und alle Prozesserklärungen der anwesenden Streitgenossen (Gesamtwirkung) - mag dieses Vorbringen und die Anträge dem Abwesenden günstig gewesen sein oder nicht, ohne dass es auf einen tatsächlichen Vertretungswillen ankommt.2)
Dies gilt auch für die nach § 90 Abs. 3 PatG in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Anträge, wenn diese eine beschränkte Verteidigung des Streitpatents beinhalten. 3)
Wegen der nach § 62 Abs. 1 ZPO vorrangig geltenden Vertetungsfiktion kommt es auch nicht darauf an, ob in sonstigen Fällen widersprechender Prozesshandlungen der notwendigen Streitgenossen dem Günstigkeitsprinzip folgend auf die objektiv gegenüber dem gemeinsamen Gegner vorteilhaftere Verteidigungslinie abzustellen ist.4)
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