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§ 703b der Zivilprozessordnung (ZPO) enthält spezielle Regelungen für die maschinelle Bearbeitung von gerichtlichen Dokumenten und die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs.
§ 703b (1) ZPO → Maschinelle Bearbeitung ohne Unterschrift
Regelt, dass bei maschineller Bearbeitung gerichtliche Dokumente mit dem Gerichtssiegel versehen werden und keine Unterschrift erforderlich ist.
§ 703b (2) ZPO → Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Verfahrensablauf für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren zu regeln.
ZPO, Buch 7, Abschnitt 1, Titel 3 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, einschließlich der maschinellen Bearbeitung und der Zuständigkeit der Gerichte, um eine schnelle und effiziente Bearbeitung von Mahnverfahren zu gewährleisten.
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