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verfahrensrecht:ermaechtigung_zur_regelung_des_verfahrensablaufs

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Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs

§ 703b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Verfahrensablauf für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren zu regeln.

§ 703b (2) ZPO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

siehe auch

§ 703b ZPO → Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Enthält spezielle Regelungen für die maschinelle Bearbeitung von gerichtlichen Dokumenten und die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs.

verfahrensrecht/ermaechtigung_zur_regelung_des_verfahrensablaufs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:40 von 127.0.0.1