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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:maschinelle_bearbeitung_ohne_unterschrift

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Maschinelle Bearbeitung ohne Unterschrift

§ 703b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei maschineller Bearbeitung gerichtliche Dokumente mit dem Gerichtssiegel versehen werden und keine Unterschrift erforderlich ist.

§ 703b (1) ZPO

Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

siehe auch

§ 703b ZPO → Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
Enthält spezielle Regelungen für die maschinelle Bearbeitung von gerichtlichen Dokumenten und die Ermächtigung zur Regelung des Verfahrensablaufs.

verfahrensrecht/maschinelle_bearbeitung_ohne_unterschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:40 von 127.0.0.1