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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_anschlussbeschwerde

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Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

§ 567 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug sowie die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde.

§ 567 (1) ZPO → Voraussetzungen für die sofortige Beschwerde
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte zulässig ist.

§ 567 (2) ZPO → Beschwerde gegen Kostenentscheidungen
Regelt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen und die Wertgrenze von 200 Euro.

§ 567 (3) ZPO → Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners
Ermöglicht dem Beschwerdegegner die Anschlussbeschwerde, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Frist verstrichen ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Sofortige Beschwerde
Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug, einschließlich der Voraussetzungen und Beschränkungen für die Zulässigkeit der Beschwerde.

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_anschlussbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:22 von 127.0.0.1