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§ 567 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte zulässig ist.
Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn:
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
§ 567 ZPO → Anschlussbeschwerde
Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug sowie die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde.
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