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verfahrensrecht:beschwerde_gegen_kostenentscheidungen

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Beschwerde gegen Kostenentscheidungen

§ 567 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen und die Wertgrenze von 200 Euro.

§ 567 (2) ZPO

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

siehe auch

§ 567 ZPO → Anschlussbeschwerde
Regelt die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte im ersten Rechtszug sowie die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde.

verfahrensrecht/beschwerde_gegen_kostenentscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:22 von 127.0.0.1