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§ 411 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.
§ 411 (1) ZPO → Fristsetzung für die schriftliche Begutachtung
Das Gericht setzt dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des unterschriebenen Gutachtens.
§ 411 (2) ZPO → Ordnungsgeld bei Fristversäumnis durch Sachverständige
Regelt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Fristversäumnis durch den Sachverständigen.
§ 411 (3) ZPO → Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens
Das Gericht kann die Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen.
§ 411 (4) ZPO → Einwendungen und Anträge der Parteien zum Gutachten
Die Parteien müssen ihre Einwendungen und Anträge zum Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Gericht mitteilen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung, Durchführung und Dokumentation von Beweisaufnahmen sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten.
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