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verfahrensrecht:schriftliches_gutachten

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Schriftliches Gutachten

§ 411 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.

§ 411 (1) ZPO → Fristsetzung für die schriftliche Begutachtung
Das Gericht setzt dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des unterschriebenen Gutachtens.

§ 411 (2) ZPO → Ordnungsgeld bei Fristversäumnis durch Sachverständige
Regelt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Fristversäumnis durch den Sachverständigen.

§ 411 (3) ZPO → Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens
Das Gericht kann die Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen.

§ 411 (4) ZPO → Einwendungen und Anträge der Parteien zum Gutachten
Die Parteien müssen ihre Einwendungen und Anträge zum Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums dem Gericht mitteilen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Anordnung, Durchführung und Dokumentation von Beweisaufnahmen sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten.

verfahrensrecht/schriftliches_gutachten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:14 von 127.0.0.1