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verfahrensrecht:fristsetzung_fuer_die_schriftliche_begutachtung

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Fristsetzung für die schriftliche Begutachtung

§ 411 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des unterschriebenen Gutachtens setzt.

§ 411 (1) ZPO

Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

siehe auch

§ 411 ZPO → Schriftliches Gutachten
Regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.

verfahrensrecht/fristsetzung_fuer_die_schriftliche_begutachtung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:14 von 127.0.0.1