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§ 411 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Fristversäumnis durch den Sachverständigen.
Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3.000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 411 ZPO → Schriftliches Gutachten
Regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.
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