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verfahrensrecht:fortsetzung_des_schiedsrichterlichen_verfahrens_bei_anhaengigem_gerichtsverfahren

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Fortsetzung des schiedsrichterlichen Verfahrens bei anhängigem Gerichtsverfahren

§ 1032 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Einleitung oder Fortsetzung eines schiedsrichterlichen Verfahrens sowie den Erlass eines Schiedsspruchs, auch wenn ein Verfahren nach Absatz 1 oder 2 anhängig ist.

§ 1032 (3) ZPO

Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

siehe auch

§ 1032 ZPO → Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen.

verfahrensrecht/fortsetzung_des_schiedsrichterlichen_verfahrens_bei_anhaengigem_gerichtsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:15 von 127.0.0.1