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verfahrensrecht:schiedsfaehigkeit

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Schiedsfähigkeit

Schiedsfähigkeit

§ 1030 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, welche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und unter welchen Bedingungen Schiedsvereinbarungen wirksam sind.

§ 1030 (1) ZPO → Vermögensrechtliche Ansprüche als Gegenstand einer Schiedsvereinbarung
Legt fest, dass vermögensrechtliche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und beschreibt die Bedingungen für nichtvermögensrechtliche Ansprüche.

§ 1030 (2) ZPO → Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen bei Mietverhältnissen
Beschreibt die Unwirksamkeit von Schiedsvereinbarungen für Mietverhältnisse über Wohnraum im Inland, mit Ausnahmen gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB.

§ 1030 (3) ZPO → Unberührtheit gesetzlicher Vorschriften
Erklärt, dass gesetzliche Vorschriften außerhalb der ZPO, die die Schiedsgerichtsbarkeit einschränken, unberührt bleiben.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 2 → Schiedsvereinbarung
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen, unter denen Schiedsvereinbarungen getroffen werden können, einschließlich der Schiedsfähigkeit von Ansprüchen und der Formvorschriften für Schiedsvereinbarungen.

verfahrensrecht/schiedsfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:14 von 127.0.0.1