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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:unberuehrtheit_gesetzlicher_vorschriften

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Unberührtheit gesetzlicher Vorschriften

§ 1030 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass gesetzliche Vorschriften außerhalb der ZPO, die die Schiedsgerichtsbarkeit einschränken, unberührt bleiben.

§ 1030 (3) ZPO

Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

siehe auch

§ 1030 ZPO → Schiedsfähigkeit
Regelt, welche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und unter welchen Bedingungen Schiedsvereinbarungen wirksam sind.

verfahrensrecht/unberuehrtheit_gesetzlicher_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:14 von 127.0.0.1