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verfahrensrecht:saeumnisfolgen

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Säumnisfolgen

§ 877 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Folgen der Säumnis eines Gläubigers in einem Termin zur Ausführung eines Planes.

§ 877 (1) ZPO → Einverständnis mit der Ausführung des Planes bei Säumnis
Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.

§ 877 (2) ZPO → Nichtanerkennung eines Widerspruchs bei Säumnis
Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Teilung und Verteilung des Erlöses
Regelt die Verfahren zur Teilung und Verteilung des Erlöses unter den Gläubigern, einschließlich der Bedingungen und Folgen von Widersprüchen und Säumnissen.

verfahrensrecht/saeumnisfolgen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:47 von 127.0.0.1