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verfahrensrecht:einverstaendnis_mit_der_ausfuehrung_des_planes_bei_saeumnis

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Einverständnis mit der Ausführung des Planes bei Säumnis

§ 877 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, als mit der Ausführung des Planes einverstanden gilt.

§ 877 (1) ZPO

Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei.

siehe auch

§ 877 ZPO → Säumnisfolgen
Regelt die Folgen der Säumnis eines Gläubigers in einem Termin zur Ausführung eines Planes.

verfahrensrecht/einverstaendnis_mit_der_ausfuehrung_des_planes_bei_saeumnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:47 von 127.0.0.1