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§ 877 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass ein nicht erschienener Gläubiger, der bei einem von einem anderen Gläubiger erhobenen Widerspruch beteiligt ist, diesen Widerspruch nicht als begründet anerkennt.
Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
§ 877 ZPO → Säumnisfolgen
Regelt die Folgen der Säumnis eines Gläubigers in einem Termin zur Ausführung eines Planes.
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