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§ 1048 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.
§ 1048 (1) ZPO → Beendigung des Verfahrens bei Säumnis des Klägers
Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
§ 1048 (2) ZPO → Fortsetzung des Verfahrens bei Säumnis des Beklagten
Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
§ 1048 (3) ZPO → Fortsetzung des Verfahrens bei Nichterscheinen oder fehlendem Beweis
Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder ein Dokument vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch erlassen.
§ 1048 (4) ZPO → Entschuldigung der Säumnis
Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Die Parteien können über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1, Titel 6 → Schiedsrichterliches Verfahren
Regelt das Verfahren vor Schiedsgerichten, einschließlich der Einreichung von Klagen, der Fortsetzung des Verfahrens bei Säumnis und der Möglichkeiten der Parteien, über Verfahrensfolgen zu entscheiden.
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