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verfahrensrecht:fortsetzung_des_verfahrens_bei_saeumnis_des_beklagten

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Fortsetzung des Verfahrens bei Säumnis des Beklagten

§ 1048 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Beklagte die Klage nicht beantwortet.

§ 1048 (2) ZPO

Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.

siehe auch

§ 1048 ZPO → Säumnis einer Partei
Regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.

verfahrensrecht/fortsetzung_des_verfahrens_bei_saeumnis_des_beklagten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:21 von 127.0.0.1