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§ 1048 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Entschuldigung der Säumnis und die Möglichkeit der Parteien, andere Vereinbarungen zu treffen.
Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.
§ 1048 ZPO → Säumnis einer Partei
Regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.
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