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verfahrensrecht:sachverstaendigenbeeidigung

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Sachverständigenbeeidigung

§ 410 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beeidigung von Sachverständigen im Zivilprozess, sowohl vor als auch nach der Erstattung des Gutachtens.

§ 410 (1) ZPO → Beeidigung vor oder nach der Gutachtenerstattung
Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm verpflichtet ihn, das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.

§ 410 (2) ZPO → Berufung auf einen allgemeinen Eid
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; dies kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Bestimmungen zur Bestellung, Verpflichtung und Vergütung von Sachverständigen im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an Gutachten und die Rechte der Parteien, Einwendungen zu erheben.

verfahrensrecht/sachverstaendigenbeeidigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:14 von 127.0.0.1