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verfahrensrecht:beeidigung_vor_oder_nach_der_gutachtenerstattung

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Beeidigung vor oder nach der Gutachtenerstattung

§ 410 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Sachverständige entweder vor oder nach der Erstattung des Gutachtens beeidigt wird, um die Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit des Gutachtens sicherzustellen.

§ 410 (1) ZPO

Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.

siehe auch

§ 410 ZPO → Sachverständigenbeeidigung
Regelt die Beeidigung von Sachverständigen im Zivilprozess, sowohl vor als auch nach der Erstattung des Gutachtens.

verfahrensrecht/beeidigung_vor_oder_nach_der_gutachtenerstattung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:14 von 127.0.0.1