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§ 410 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass ein Sachverständiger, der im Allgemeinen für die Erstattung von Gutachten beeidigt ist, sich auf diesen Eid berufen kann, auch in einem schriftlichen Gutachten.
Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.
§ 410 ZPO → Sachverständigenbeeidigung
Regelt die Beeidigung von Sachverständigen im Zivilprozess, sowohl vor als auch nach der Erstattung des Gutachtens.
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