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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:revision_auf_rechtsverletzung_gestuetzt

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Revision auf Rechtsverletzung gestützt

§ 545 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

§ 545 (1) ZPO

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

siehe auch

§ 545 ZPO → Revisionsgründe
Legt die Gründe fest, auf denen eine Revision gestützt werden kann.

verfahrensrecht/revision_auf_rechtsverletzung_gestuetzt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:17 von 127.0.0.1