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§ 545 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
§ 545 ZPO → Revisionsgründe
Legt die Gründe fest, auf denen eine Revision gestützt werden kann.
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