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verfahrensrecht:keine_revision_bei_unrichtiger_zustaendigkeitsannahme

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Keine Revision bei unrichtiger Zuständigkeitsannahme

§ 545 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

§ 545 (2) ZPO

Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

siehe auch

§ 545 ZPO → Revisionsgründe
Legt die Gründe fest, auf denen eine Revision gestützt werden kann.

verfahrensrecht/keine_revision_bei_unrichtiger_zustaendigkeitsannahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:17 von 127.0.0.1