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verfahrensrecht:kostenregelung_bei_streitgenoessischer_nebenintervention

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Kostenregelung bei streitgenössischer Nebenintervention

§ 101 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Vorschriften des § 100 maßgebend sind, wenn der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei gilt (§ 69).

§ 101 (2) ZPO

Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

siehe auch

§ 101 ZPO → Kosten einer Nebenintervention
Regelt die Kostenverteilung bei einer Nebenintervention im Rechtsstreit.

verfahrensrecht/kostenregelung_bei_streitgenoessischer_nebenintervention.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:41 von 127.0.0.1