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verfahrensrecht:rechtskraft_bei_testamentsvollstreckung

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Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

§ 327 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirkungen eines Urteils bei Testamentsvollstreckung, sowohl für als auch gegen den Erben.

§ 327 (1) ZPO → Urteil zwischen Testamentsvollstrecker und Drittem über verwaltetes Recht
Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.

§ 327 (2) ZPO → Urteil zwischen Testamentsvollstrecker und Drittem über Nachlassanspruch
Das Gleiche gilt für ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Wirkungen von Urteilen
Regelt die allgemeinen Wirkungen von Urteilen, insbesondere in Bezug auf die Rechtskraft und deren Auswirkungen auf verschiedene Parteien und Rechtsverhältnisse.

verfahrensrecht/rechtskraft_bei_testamentsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:39 von 127.0.0.1