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§ 327 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Rechtskraft eines Urteils zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch.
Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.
§ 327 ZPO → Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
Regelt die Wirkungen eines Urteils bei Testamentsvollstreckung, sowohl für als auch gegen den Erben.
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