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verfahrensrecht:bedingungen_fuer_die_erteilung_von_notfristzeugnissen

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Bedingungen für die Erteilung von Notfristzeugnissen

§ 706 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Bedingungen fest, unter denen Notfristzeugnisse erteilt werden.

§ 706 (2) ZPO

Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht.

siehe auch

§ 706 ZPO → Rechtskraft- und Notfristzeugnis
Regelt die Ausstellung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen durch die Geschäftsstellen der Gerichte.

verfahrensrecht/bedingungen_fuer_die_erteilung_von_notfristzeugnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:41 von 127.0.0.1