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verfahrensrecht:rechte_der_betroffenen

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Rechte der Betroffenen

§ 882i der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis enthalten sind.

§ 882i (1) ZPO → Auskunftsrecht und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis
Das Auskunftsrecht und das Recht auf Erhalt einer Kopie wird durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet gewährt.

§ 882i (2) ZPO → Berichtigungsrecht im Schuldnerverzeichnis
Das Recht auf Berichtigung kann nur unter den in § 882e vorgesehenen Voraussetzungen ausgeübt werden.

§ 882i (3) ZPO → Einschränkung des Widerspruchsrechts
Das Widerspruchsrecht gilt nicht für die im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre im Verzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten.

verfahrensrecht/rechte_der_betroffenen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:51 von 127.0.0.1