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verfahrensrecht:einschraenkung_des_widerspruchsrechts

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Einschränkung des Widerspruchsrechts

§ 882i (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einschränkung des Widerspruchsrechts in Bezug auf personenbezogene Daten im Schuldnerverzeichnis.

§ 882i (3) ZPO

Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten sind.

siehe auch

§ 882i ZPO → Rechte der Betroffenen
Regelt die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten im Schuldnerverzeichnis.

verfahrensrecht/einschraenkung_des_widerspruchsrechts.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:51 von 127.0.0.1