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verfahrensrecht:berichtigungsrecht_im_schuldnerverzeichnis

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Berichtigungsrecht im Schuldnerverzeichnis

§ 882i (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Recht auf Berichtigung von personenbezogenen Daten im Schuldnerverzeichnis.

§ 882i (2) ZPO

Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind.

siehe auch

§ 882i ZPO → Rechte der Betroffenen
Regelt die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten im Schuldnerverzeichnis.

verfahrensrecht/berichtigungsrecht_im_schuldnerverzeichnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:51 von 127.0.0.1