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§ 882i (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Recht auf Berichtigung von personenbezogenen Daten im Schuldnerverzeichnis.
Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintragungen vorgesehen sind.
§ 882i ZPO → Rechte der Betroffenen
Regelt die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten im Schuldnerverzeichnis.
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