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verfahrensrecht:prozessunfaehige

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Prozessunfähige

§ 455 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Vernehmung von prozessunfähigen Parteien und Minderjährigen im Zivilprozess.

§ 455 (1) ZPO → Vernehmung gesetzlicher Vertreter bei Prozessunfähigkeit
Regelt, dass der gesetzliche Vertreter einer prozessunfähigen Partei vernommen wird, wobei bei mehreren Vertretern § 449 entsprechend gilt.

§ 455 (2) ZPO → Vernehmung und Beeidigung von Minderjährigen und betreuten Personen
Erlaubt die Vernehmung und Beeidigung von Minderjährigen ab 16 Jahren und prozessfähigen Personen mit Betreuer oder Pfleger, wenn das Gericht dies für angemessen hält.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vernehmung von Parteien und Zeugen, der Beweiswürdigung sowie der besonderen Bestimmungen für die Vernehmung von Minderjährigen und prozessunfähigen Personen.

verfahrensrecht/prozessunfaehige.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:25 von 127.0.0.1