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verfahrensrecht:vernehmung_und_beeidigung_von_minderjaehrigen_und_betreuten_personen

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Vernehmung und Beeidigung von Minderjährigen und betreuten Personen

§ 455 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Minderjährige und betreute Personen vernommen und beeidigt werden können.

§ 455 (2) ZPO

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.

siehe auch

§ 455 ZPO → Prozessunfähige
Behandelt die Vernehmung von prozessunfähigen Parteien und Minderjährigen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/vernehmung_und_beeidigung_von_minderjaehrigen_und_betreuten_personen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:25 von 127.0.0.1