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verfahrensrecht:vernehmung_gesetzlicher_vertreter_bei_prozessunfaehigkeit

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Vernehmung gesetzlicher Vertreter bei Prozessunfähigkeit

§ 455 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen Partei.

§ 455 (1) ZPO

Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.

siehe auch

§ 455 ZPO → Prozessunfähige
Behandelt die Vernehmung von prozessunfähigen Parteien und Minderjährigen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/vernehmung_gesetzlicher_vertreter_bei_prozessunfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:25 von 127.0.0.1