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§ 159 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufnahme von Protokollen über Verhandlungen und Beweisaufnahmen.
§ 159 (1) ZPO → Protokollführung bei Verhandlungen und Beweisaufnahmen
Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Ein Urkundsbeamter kann hinzugezogen werden, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache dies erfordert.
§ 159 (2) ZPO → Protokollierung bei außergerichtlichen Verhandlungen
Regelt die Protokollierung von Verhandlungen außerhalb der Sitzung und die Bedingungen für die Aufnahme von Protokollen über Güteverhandlungen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Beweisaufnahme, einschließlich der Protokollführung und der Bedingungen, unter denen Beweisaufnahmen stattfinden.
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